Eigenverwahrung von Wertpapieren - Risiko

Informationsnachfrage fremdstaatlicher Aktiengesellschaften

Ganz gleich, in wie weit fremdstaatliche Wertpapiere von der Institution im Inland oder im Ausland zugelegt, übertragen oder gelagert werden:

Die landfremden Wertpapiere unterliegen dem Rechtsrahmen des Nationalstaates, in dem die Akquisition, die Veräußerung oder die Verwahrung stattfindet. Sowohl die Rechte und Pflichten als auch die des Geldinstitutes determinieren sich deshalb nach dem dortigen Rechtsgefüge, welche auch die Offenlegung des Eignernamens disponieren kann.

So sind beispielsweise Aktiengesellschaften oftmals befugt oder sogar verpflichtet, über ihre Aktienbesitzer Daten einzuholen. Gleiches gilt nicht zuletzt regelmäßig für landfremde Kapitalmarktaufsichtsbehörden, Börsen und andere zur Überwachung des Finanzmarktes autorisierte Stellen. Beweggründe jener Auskunftsnachfragen staatlicher Stellen sind etwa Insiderverdachtsfälle oder Fälle der Börsennotierungs- und Marktpreismanipulation.

Es handelt sich dabei um Gegebenheiten, wie sie auch in Europa und Deutschland auf Anforderungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) wie auch anderer Finanzmarktkuratorien hin zu adressieren sind. Soweit  die depotführende Institution folgend im Einzelfall zur Auskunftsausgabe bei Notifikation des Eignernamens verpflichtet ist, wird jener verständigt.

Risiko der Eigenaufbewahrung

Falls Wertpapiere in Eigenverwahrung verwahrt werden sollen, sollte vorausgesehen werden, dass im Fall des Untergangs solcher Urkunden, zum Beispiel durch Feuer oder Entwendung, für die Rückgewinnung der Rechte ein juristisches Proklamationsverfahren aufgenommen werden muss, welches beachtenswerte Kosten in Gang setzen mag. Die Besorgung der neuen Urkunden kann von der Eröffnung der ersten Schritte bis zur aushilfsweisen Ausstellung mehrere Jahre dauern.

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