Inhaber einer Aktie

Aktien: Die Aktie ist ein Anteils- oder Teilhaberpapier, das ein Mitgliedschaftsrecht des Teilhabers an einer Aktiengesellschaft in einer

Urkunde verbrieft. Der Anteilseigner wird Teilhaber am Aktienkapital und dabei Mitinhaber des Gesellschaftskapitals.

Die folgenden Passagen behandeln die Aktien deutscher Unternehmen.

Die Rechte, über die Sie als Aktionär einer fremdstaatlichen Aktiengesellschaft verfügen, bestimmen sich nach der Rechtsordnung des jeweiligen Staates.

Teilhaber ist Mitbesitzer - keineswegs Kreditor

Als Inhaber einer Aktie sind Sie nicht - wie bei einem verzinslichen Anteilschein - Kreditgeber, statt dessen Mitinhaber der Gesellschaft, die die Aktien ausgibt. Daraus entspringen zum einen die weiter unten näher beschriebenen Rechte, indessen ebenfalls Pflichten.

Darunter ist im Besonderen die Obliegenheit zur Leistung der Einlage auf das Gesellschaftskapital zu erkennen; ihre Höhe ist auf den Ausgabebetrag der Aktie, d. h. den Nominalwert zuzüglich ggf. ein Aufpreis (Ausgabeaufschlag), eingeschränkt. Nebenobliegenheiten sind bei festgelegten Aktienarten möglich; sie müssen dann in der Aktienurkunde im Einzelnen genannt werden.

Erträge: Dividenden und Wertsteigerungen

Die Aktie bietet dem Geldgeber zweierlei Profitquellen: zum einen Dividendenausschüttungen, zum anderen Börsenkursprofite. Die Aktie ist durchaus ein Eventualitätspapier - das heißt, dass Ihnen weder Kursgewinne noch - überwiegend - Dividenden gewährleistet werden. Erfolgt allerdings eine Dividendenausschüttung, so steht Ihnen prinzipiell ein bestimmter Proportion daran zu.

Aktie ist keineswegs gleich Aktie: Formgebungsmöglichkeiten existieren für die herausgebende Gesellschaft vor allem betreffend der Übertragbarkeit (Namensaktien/Inhaberaktien), der Vorführung des Unternehmensanteils (Nennwert/Stückaktien) sowie betreffend der Gewährung von Rechten (Stammaktien/Vorzugsaktien).

Die detaillierte Ausarbeitung bezüglich der Übertragbarkeit konkretisiert die Möglichkeit der Eigentumsübermittlung an der Aktie und limitier ggf. die unverwandte freie Verhandlungsfähigkeit des Wertpapiers (Ersetzbarkeit) ein.

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