Marktpreisbeeinflussung bei Geldanlagen

Informationsantrag landfremder Aktiengesellschaften

Gleichgültig, inwiefern landfremde Wertpapiere

von dem Geldinstitut im Inland oder im Ausland besorgt, veräußert oder asserviert werden: Die fremdstaatlichen Wertpapiere unterliegen der Rechtsordnung des Landes, in dem die Akquisition, die Veräußerung oder die Verwahrung stattfindet.

Ebenso die Rechte und Pflichten wie nicht zuletzt die der Geschäftsbank konstituieren sich deshalb gemäß der dortigen Rechtsstruktur, welche ebenso die Notifikation des Eignernamens vorsehen kann. So sind bspw. Aktiengesellschaften oft legitimiert oder sogar verpflichtet, über ihre Anteilseigner Informationen einzuholen.

Gleiches gilt genauso regelmäßig für ausländische Kapitalmarktaufsichtsbehörden, Effektenbörsen sowie andere zur Aufsicht des Kapitalmarktes befugte Stellen. Im Hintergrund stehender Sinn jener Auskunftsanträge staatlicher Stellen sind beispielsweise Eingeweihtenverdachtsfälle oder Tatbestände der Börsennotierungs- und Marktpreisbeeinflussung.

Es handelt sich in diesen Fällen um Sachverhalte, wie sie auch in Europa und der Bundesrepublik auf Forderung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) oder anderer Finanzmarktkuratorien hin zu bearbeiten sind. Soweit  die depotführende Bank hiernach im Einzelfall zur Auskunftsaushändigung unter Bekanntgabe des Eignernamens angehalten ist, wird jener unterwiesen.

Risiko der Eigenaufbewahrung

Sofern Wertpapiere in Eigenverwahrung gelagertwerden sollen, sollte vorausgesehen werden, dass im Tatbestand des Verlustes der Urkunden, beispielsweise durch Brand oder Entwendung, für die Rekonstruktion der Rechte ein juristisches Proklamationsverfahren lanciert werden muss, das beachtenswerte Kosten bewirken mag. Die Beschaffung der neuen Urkunden mag von der Eröffnung der ersten Maßnahmen bis zur aushilfsweisen Ausstellung mehrere Jahre andauern.

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