Inhaberaktien und Eintragungen ins Aktienbuch

Eigneraktien

Inhaberaktien lauten nicht auf den Namen, stattdessen auf den jeweiligen Inhaber.

Bei Eigneraktien ist ein Eigentumswechsel ohne besondere Formalitäten machbar.

Namensaktien

Namensaktien werden prinzipiell auf den Namen des Aktienbesitzers in das Aktienbuch der Aktiengesellschaft eingetragen.

Dabei werden Name, Geburtsdatum, Postanschrift und Quantität der gehaltenen Aktien eingetragen, so dass der Unternehmung der Kreis der Aktionäre namentlich vertraut ist. Gegenüber der Institution gelten allein die eingetragenen Personen als Aktionäre.

Nur diese mögen aus diesem Grund größtenteils Aktionärsrechte selbst oder vermöge Bevollmächtigter wahrnehmen. Jeder Aktienbesitzer kann von der Gesellschaft Information über die zu seiner Person im Aktienbuch eingetragenen Angaben verlangen. Bekanntmachungen zu Hauptversammlungen erhält der Shareholder im Allgemeinen unmittelbar von der Institution.

Ein Shareholder ist keineswegs verpflichtet, sich in das Aktienregister eintragen zu lassen. Er gilt darauffolgend aber gegenüber der Firma nicht als Aktieninhaber, was zur Folge hat, dass er weder Informationen von der Institution noch eine Ladung zur Hauptversammlung erhält. Hierbei verliert er ebenso sein Wahlrecht.

Der Anspruch auf Zahlung der Dividende ist von der Eintragung im Aktienregister keinesfalls abhängig. Der richtet sich nach dem Depotbestand, über den der Aktienbesitzer zum Deadline (so genannt: Ex-Tag) verfügt. Das Aktienbuch wird elektronisch geführt und dient in Verbindung mit einem elektronischen Umsetzungssystem auch der Abwicklung von Transaktionen, somit Käufen und Verkäufen.

Aktien sollen in Deutschland stets dann in Form von Namensaktien begeben werden, sofern der Nennbetrag nicht total eingezahlt ist. Die Minimaleinzahlungsquote liegt bei 25 %; weitere Zusatzzahlungen (Rest-, Teilzahlungen) mögen von der Firma beschlossen werden.

Vinkulierte Namensaktien: Als vinkulierte Namensaktien tituliert man Aktien, deren Übermittlung auf einen neuen Anteilseigner zusätzlich an die Affirmation der Gesellschaft gebunden ist. Für die ausgebende Gesellschaft sind vinkulierte Namensaktien von daher von Vorteil, als sie die Übersicht über den Teilhaberskreis behält. In Deutschland kommen vinkulierte Namensaktien hingegen nicht vielerorts vor.

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