Das Kapital zur gemeinschaftlichen Anlage - Fonds

"Fonds" sind rundheraus generalisierend gesprochen Kapital zur gemeinschaftlichen Anlage.

Rechtlich und ökonomisch können solche Fonds sehr unterschiedlich gestaltet sein. So mögen sich etwa Anleger zu Personengesellschaften, z. B. einer Kommanditgesellschaft, zusammentun, um gemeinschaftlich mit eigenen Mitteln und/oder mit Kreditmitteln bestimmte Objekte zu erstehen bzw. zu schöpfen.

Zufolge dem Fondsobjekt spricht man hinterher etwa von einem (geschlossenen) Immobiliensondervermögen, Schiffssondervermögen oder Filmsondervermögen.

Ungleichartig gestaltet sind die geheißenen Investmentfonds oder Investmentsondervermögen, für die die Bestimmungen des Investmentgesetzes gültigkeit haben.

In einem Investmentsondervermögen bündelt eine Kapitaldispositiongesellschaft oder eine Investitionaktiengesellschaft die Gelder vieler Investoren, um sie in Anlehnung an der Maxime der Wagnismischung in divergenten Vermögenswerten (Papieren, Geldmarktinstrumenten, Bankeinlage, Abwandlungsinstrumenten, Immobilie) anzulegen und professionell zu führen.

"Investmentsondervermögen" (bzw. Sondervermögen) ist hierdurch der Bezeichner für die Palette der von Investoren eingezahlten Gelder und der dafür gekauften Vermögenswerte.

Anteile an solchen Fonds sind regelmäßig in Investmentanteilscheinen garantiert. Mit dem Zukauf von Investmentanteilscheinen werden Sie mitlegitimiert am Sondervermögen. Ihr Anteil am Besitz des Investmentsondervermögens bemisst sich nach dem Quotienten der Zahl Ihrer Anteilscheine zu den im Ganzen ausgegebenen Anteilscheinen.

Der Wert eines einzelnen Anteilscheins richtet sich nach dem Wert des ganzen Fondsvermögens (dem so genannten Inventarwert), dividiert durch die Zahl der ausgegebenen Anteilscheine. Die Mitwirkung an einem Investmentsondervermögens hat angesichts dessen für Sie Attribute eines versiert gemanagten Depots.

Über die konkrete Dispositionspolitik des einzelnen Sondervermögens geben die entsprechenden Verkaufskataloge und die Vertragsbedingungen verbindliche Information.

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