Anteils- oder Mitbesitzerpapier-Aktie

Aktien: Die Aktie ist ein Anteils- oder Mitbesitzerpapier, welches ein Mitgliedschaftsrecht des Aktieninhabers an einer Aktiengesellschaft in

einer Aktienurkunde verbrieft. Der Shareholder wird Mitbesitzer am Aktienkapital und angesichts dessen Mitinhaber des Gesellschaftskapitals.

Die folgenden Artikel behandeln die Aktien deutscher Organisationen. Die Rechte, über die Sie als Teilhaber einer ausländischen Aktiengesellschaft verfügen, reglementieren sich nach der Rechtsordnung des jeweiligen Staates.

Anteilseigner ist Teilhaber - keinesfalls Darlehensgeber

Als Eigner einer Aktie sind Sie keineswegs - wie bei einem verzinslichen Anteilschein - Kreditgeber, statt dessen Mitinhaber der Einrichtung, welche die Aktien ausgibt. Daraus führen zum einen die weiter unten näher beschriebenen Rechte, aber ferner Pflichten.

Darunter ist im Besonderen die Verpflichtung zur Leistung der Einlage auf das Gesellschaftskapital zu verstehen; ihre Höhe ist auf den Ausgabebetrag der Aktie, d. h. den Ausgabebetrag plus ggf. ein Aufpreis (Agio), eingeschränkt. Nebenobliegenheiten sind bei definitiven Aktienarten möglich; sie müssen hierbei in der Urkunde im Einzelnen bezeichnet werden.

Erträge: Dividenden und Wertsteigerungen

Die Aktie bietet dem Geldgeber zweierlei Ertragsquellen: zum einen Gewinnanteilsausschüttungen, zum anderen Börsenkursgewinne. Die Aktie ist indes ein Wagnispapier - das heißt, dass Ihnen weder Quotationserlöse noch - grundsätzlich - Dividenden verbürgt werden. Erfolgt allerdings eine Dividendenzahlung, so steht Ihnen grundsätzlich ein bestimmter Anteil daran zu.

Aktie ist keinesfalls gleich Aktie: Ausprägungsmöglichkeiten bestehen für die ausstellende Institution vor allem betreffend der Übertragbarkeit (Namensaktien/Inhaberaktien), der Beschreibung des Unternehmensanteils (Nennwert/Stückaktien) ebenso wie betreffend der Begebung von Rechten (Stammaktien/Vorzugsaktien).

Die Ausformulierung hinsichtlich der Übertragbarkeit konkretisiert die Möglichkeit der Eigentumsübertragung an der Aktie und restringier ggf. die fortwährende freie Verhandelbarkeit des Wertpapiers (Ersetzbarkeit) ein.

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