Aktie-Ausprägungsmöglichkeiten

Aktien: Die Aktie ist ein Anteils- oder Teilhaberpapier, welches ein Mitgliedschaftsrecht des Aktieninhabers an einer Aktiengesellschaft in

einer Urkunde verbrieft. Der Aktieninhaber wird Teilhaber am Aktienkapital und hierdurch Mitinhaber des Gesellschaftsvermögens.

Die folgenden Textabschnitte behandeln die Aktien deutscher Organisationen.

Die Rechte, über die Sie als Shareholder einer fremdstaatlichen Aktiengesellschaft verfügen, bedingen sich nach der Rechtsordnung des entsprechenden Nationalstaates.

Aktionär ist Mitbesitzer - nicht Kreditor

Als Eigentümer einer Aktie sind Sie nicht - wie bei einem verzinslichen Handelspapier - Kreditgeber, stattdessen Mitinhaber der Firma, die die Aktien ausgibt. Daraus entspringen zum einen die weiter unten näher beschriebenen Rechte, gleichwohl zudem Pflichten.

Darunter ist im Besonderen die Verbindlichkeit zur Leistung der Einlage auf das Grundkapital zu erfassen; ihre Höhe ist auf den Ausgabebetrag der Aktie, d. h. den Nennbetrag zuzüglich ggf. ein Aufgeld (Ausgabeaufschlag), limitiert. Nebenobliegenheiten sind bei dezidierten Aktienarten möglich; sie müssen dadurch in der Aktienzertifikat im Einzelnen genannt werden.

Erträge: Dividenden und Aufwertungen

Die Aktie bietet dem Geldgeber zweierlei Ertragsquellen: zum einen Gewinnanteilsausschüttungen, zum anderen Börsenkurserträge. Die Aktie ist indes ein Eventualitätspapier - das heißt, dass Ihnen weder Börsennotierungserträge noch - im Allgemeinen - Dividenden verbürgt werden. Erfolgt aber eine Dividendenzahlung, so steht Ihnen im Allgemeinen ein bestimmter Anteil daran zu.

Aktie ist nicht gleich Aktie: Ausprägungsmöglichkeiten existieren für die ausgebende Einrichtung vor allem bezüglich der Übertragbarkeit (Namensaktien/Inhaberaktien), der Präsentation des Unternehmensanteils (Nennwert/Stückaktien) ebenso wie betreffend der Gewährung von Rechten (Stammaktien/Vorzugsaktien).

Die Ausgestaltung hinsichtlich der Übertragbarkeit bestimmt die Möglichkeit der Eigentumsübertragung an der Aktie und schmäler ggf. die unverwandte freie Verhandelbarkeit des Wertpapiers (Fungibilität) ein.