Haftpflicht der Bank und Selbstverwahrung von Handelspapieren

Von einem Defizit ausgenommen, mag man indessen nicht zuletzt andere finanzielle Reduzierungen erfahren. Bspw. durchlaufen Selbstverwahrer oftmals erst nach Jahren durch Zufall bei der Vorlage von Coupons, dass die Schuldverschreibung bereits seit längerer Zeit angesichts

einer Verlosung oder vorzeitiger Vertragsaufhebung zur Rückzahlung valutiert geworden ist, wovon ein Zinsverlustgeschäft folgt. Ebenso wird des Öfteren beobachtet, dass Dividendenscheine unterbreitet werden, die ein indessen terminiertes Bezugsrecht verkörpern.

Fremdländische Namenspapiere sollten grundsätzlich keineswegs in Eigenverwahrung gelagert werden. Bei dieser Verwahrart wird der Besitzer mit Namen wie auch Anschrift im Aktienbuch eingetragen. Die unmittelbare Folge ist, dass alle Gesellschaftsinformationen wie noch jegliche Ausschüttungen unmittelbar an ihn gelangen. In Nachlassfällen ist die unmittelbare Liquidierungmöglichkeit jener Papiere nicht fortgesetzt gesichert. Vielleicht wird der Eigenverwahrer nicht zuletzt mit den auf ihn zufallenden fremdsprachlichen Angaben, Informationen, Anforderungen und so weiter überlastet sein.

Die Bank lässt im Ausland besorgte Anteilscheine von einem Dritten dort lagern. In diesem Zusammenhang kommt weitgehend eine Verwahrung in den Ländern in Betracht, in denen der Herausgeber des Wertpapiers oder die Wertpapierbörse, über welche das Wertpapier besorgt worden ist, ihren Standort haben. Die Haftpflicht der Bank limitiert sich dabei auf die behutsame Auslese sowie Unterrichtung der Verwahrstelle.

Die Papiere unterliegen betreffend Aufbewahrung der Rechtsordnung ebenso wie den Handelsbräuchen ihres jeweiligen Aufbewahrungsortes. Das Bankhaus stellt sicher, dass ein Pfand-, Zurückbehaltungs- oder vergleichbares Recht an den Kundenwerten einzig geltend gemacht wird, für den Fall, dass es sich aus dem Erwerb, Administration oder Verwahrung der Papiere ergibt. Die Papiere hält die Geschäftsbank treuhänderisch und eine so benannte Gutschrift in Wertpapierrechnung. Sie gibt dabei den fremdländischen Nationalstaat an, in welchem sich die Handelspapiere befinden.