Hinterlegungsstelle und Selbstverwahrer von Papieren

Von einem Verlust ausgenommen, kann man indessen auch weitere finanzielle Reduzierungen erleben. Z. B. durchlaufen Selbstverwahrer sehr häufig erst nach

Jahren zufällig bei der Vorlage von Zinsscheinen, dass die Schuldverschreibung bereits seit längerer Zeit hinsichtlich einer Ziehung oder zu früher Kündigung zur Rückzahlung fällig geworden ist, wovon ein Zinsdefizit resultiert. Ansonsten wird häufig erfasstt, dass Dividendenscheine unterbreitet werden, welche ein inzwischen abgelaufenes Bezugsrecht verkörpern.

Ausländische Namenspapiere sollten im Allgemeinen keineswegs in Eigenverwahrung gelagert werden. Bei dieser Verwahrart wird der Inhaber mit Namen wie noch Adresse im Aktienbuch eingetragen. Die unmittelbare Folge ist, dass sämtliche Gesellschaftsinformationen sowie sämtliche Auszahlungen direkt an ihn gelangen. In Erbschaftsfällen ist die sofortige Vertriebmöglichkeit dieser Papiere nicht stets gewährleistet. Möglicherweise wird der Eigenverwahrer auch mit den auf ihn zukommenden fremdsprachlichen Daten, Informationen, Erfordernisen etc. überlastet sein.

Das Geldinstitut lässt im Ausland besorgte Anteilscheine von einem Dritten daselbst verwahren. In diesem Fall kommt grundsätzlich eine Verwahrung in den Ländern in Betracht, in denen der Herausgeber des Handelspapiers oder die Aktienbörse, über welche das Handelspapier gekauft worden ist, ihren Standort haben. Die Verantwortlichkeit des Geldinstitutes begrenzt sich in diesem Fall auf die gewissenhafte Auslese wie auch Unterrichtung der Hinterlegungsstelle.

Die Wertpapiere unterliegen in Sachen Aufbewahrung der Gesetzesordnung wie noch den Geschäftsgebaren ihres jeweiligen Aufbewahrungsortes. Die Geschäftsbank übernimmt Verantwortung, dass ein Pfand-, Zurückbehaltungs- oder vergleichbares Recht an den Kundenwerten alleinig geltend gemacht wird, sowie es sich aus dem Erwerb, Administration oder Aufbewahrung der Papiere ergibt. Die Papiere hält die Bank treuhänderisch sowie eine so geheißene Gutschrift in Wertpapierrechnung. Sie gibt dabei den fremdländischen Nationalstaat an, in dem sich die Handelspapiere sind.