Juristische Rechte bei Eigenverwahrung von Wertpapieren

Auskunftsnachfrage ausländischer Aktiengesellschaften

Unmaßgeblich, inwiefern ausländische Wertpapiere von vom Finanzinstitut im Inland oder im Ausland gekauft, veräußert oder aufgehoben werden:

Die landfremden Papiere unterliegen dem Rechtskontext des Staates, in dem die Erwerbung, die Veräußerung oder die Aufbewahrung erfolgt. Sowie die Rechte und Pflichten wie genauso die der Bankinstitution konstituieren sich deswegen nach dem dortigen Rechtsgefüge, welche nicht zuletzt die Notifikation des Eignernamens designieren kann. So sind beispielsweise Aktiengesellschaften häufig legitimiert oder selbst verpflichtet, über ihre Teilhaber Daten einzuholen. Desgleichen gilt ebenso regelmäßig für ausländische Kapitalmarktaufsichtsbehörden, Effektenbörsen wie noch andere zur Überwachung des Kapitalmarktes autorisierte Stellen.

Veranlassung jener Auskunftsnachfragen staatlicher Stellen sind beispielsweise Geheimnisträgerverdachtsfälle oder Fälle der Kursnotierungs- und Marktpreisbeeinflussung. Es handelt sich dieserfalls um Gegebenheiten, wie sie ebenfalls in Europa und der Bundesrepublik auf Anforderungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) oder anderer Finanzmarktkontrollorgane hin zu adressieren sind. Insoweit  das depotführende Bankhaus folgend im Einzelfall zur Auskunftserteilung bei Bekanntmachung des Eignernamens angehalten ist, wird jener verständigt.

Fährnis der Eigenaufbewahrung

Sofern Wertpapiere in Eigenverwahrung asserviertwerden sollen, sollte überlegt werden, dass im Zustand des Untergangs solcher Urkunden, etwa durch Brand oder Raub, für die Rekonstruktion der Rechte ein juristisches Proklamationsverfahren aufgenommen werden muss, das beachtenswerte Kosten bewirken kann. Die Anschaffung der neuen Urkunden kann von der Einleitung der ersten Schritte bis zur behelfsmäßigen Ausstellung etliche Jahre andauern.