Was sie beachten sollten bei einer Kapitalanlage

Untersuchen Sie bei der Geschäftsabstimmung Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse darauf, ob Sie zur Zahlung der Aufschläge und gegebenenfalls

kurzfristigen Tilgung des Kredits auch dann in der Lage sind, falls an Stelle der antizipierten Gewinne Verluste vorfallen.

Im Einzelnen existieren namentlich folgende Risiken:

Dynamik des Kreditzinssatzes;

Beleihungswertfortfall des Depots durch Kursverfall;

Nachschuss aus anderen Bonitätsmitteln, um die Deckungsabhängigkeit wiederherzustellen und andere Kreditkosten zu begleichen (namentlich Sollzinsen, die anhand der beliehenen Papiere nicht gesichert werden);

Veräusserung der Depotwerte mit Defizit, insoweit Nachschuss nicht ergeht oder nicht reicht;

Auswertung des kompletten Depotbestands bei Pfandvaluta;

Verbindlichkeit zur Tilgung der Restbestandsschulden bei nicht hinreichender Ausbeute aus der Verwertung des Depots.

Auch bei einem Obligationsdepot ist eine Beleihung mit Unwägbarkeiten für Sie verbunden: Namentlich bei langlaufenden Anleihen kann eine starke Erhöhung des Kapitalmarktzinsniveaus zu Kurseinbußen führen, so sehr dass die kreditgebende Einrichtung bezüglich Uberschreitung des Beleihungskontextes andere Absicherung von Ihnen nachfordern kann. Sowie Sie diese Absicherung nicht herbeiholen können, so ist das Finanzinstitut unter Umständen zu einem Veräusserung Ihrer Depotwerte gezwungen.

Ferner mögen steuerliche Wagnisse auf eine Einlage einwirken: Steuerveranschlagung beim Investor

Als Geldgeber, der auf Einkünfte und Substanzerhaltung ausgerichtet ist, sollten Sie die steuerlichen Prozeduren Ihrer Kapitalanlage beachten. Nach allem ist der Nettoerwerb für Sie von Geltung, das bedeutet der Gewinn nach Abzug der Steuern.

Kapitalgewinne sind einkommensteuerpflichtig. Machen Sie sich sachkundig, vor einer Investition, über die steuerliche Verfahrensweise zu Ihrer beabsichtigten Disposition, und stellen Sie sicher, ob diese Anlage auch unter dieser individuellen Perspektive Ihren subjektiven Erwartungen genügt. Dieserfalls ist Ihr Steuerberater wohl die veritabele Ansprechperson. Bitte respektieren Sie obendrein, dass die steuerliche Behandlung bei Kursrendit und Wertpapiererträgen vom Gesetzgeber abgewandelt werden kann.