Initiation des Geschäfts-Kapitalanlagefonds

Kapitalanlagefonds werden in der Bundesrepublik Deutschland von inländischen und fremdstaatlichen Investitiongesellschaften offeriert:

Deutsche Kapitalanlagegesellschaften (Kapitalanlagegesellschaften)

unterliegen dem Investmentgesetz (InvG). Zur Initiation des Geschäfts benötigen sie einer Genehmigung vermittels der zuständigen Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), die ferner die Compliance der gesetzlichen Richtlinien und der Vertragsbedingungen verfolgt.

Investmentgesellschaften werden meist in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) betrieben; machbar ist ebenso die Rechtsform der Aktiengesellschaft.

Distinktion von eigenem Kapital und Sondervermögen: Sobald Sie als Anleger Investitionsanteilscheine einer deutschen Investitionsgesellschaft erwerben, werden Sie kein Mitgesellschafter der Kapitalanlagegesellschaft, stattdessen werden Ihre Einzahlungen einem Sondervermögen (Investitionfonds) zugeführt, welches von der Kapitalanlagefirma verwaltet wird.

Das Sondervermögen muss vom eigenen Vermögen der Gesellschaft getrennt gehalten werden und haftet keinesfalls für Verbindlichkeiten der Investmentgesellschaft.

Diese strikte Distinktion dient vor allem der Sicherheit der Finanziers vor Verlust ihrer Gelder vermittels Forderungen Dritter gegenüber der Geldanlagegesellschaft.

Investitionsaktiengesellschaft: Eine Sonderform der Fondsdisposition ist die Anschaffung von Aktien von Investitionsaktiengesellschaften.

Satzungsmäßig bestimmter Unternehmensgegenstand solcher Gesellschaften ist die Anlage und Verwaltung des Gesellschaftsvermögens gemäß der Prämisse der Wagnismischung. Gleichfalls für sie besitzt Investmentgesetz Gültigkeit.

Ausländische Investmentgesellschaften

können wie deutsche Investitionsgesellschaften organisiert sein (z. B. Tochterunternehmen deutscher Geldinstitute in Luxemburg).

Es sind gleichwohl oft ebenfalls andere Formen gängig. Entsprechend des Herkunftslandes mögen große Unterschiede in der gesetzlichen Vorbedingung und der Autorisationskonstruktion bestehen.