Aktie-Investor und Erlösquellen

Aktien: Die Aktie ist ein Proportions- oder Mitbesitzerpapier, welches ein Mitgliedschaftsrecht des Shareholders an einer Aktiengesellschaft in

einem Aktienzertifikat verbrieft. Der Teilhaber wird Teilhaber am Aktienkapital und im Zuge dessen Mitinhaber des Gesellschaftseigentums.

Die folgenden Abschnitte behandeln die Aktien deutscher Unternehmen.

Die Rechte, über die Sie als Shareholder einer landfremden Aktiengesellschaft verfügen, determinieren sich nach der Rechtsordnung des jeweiligen Nationalstaates.

Aktionär ist Teilhaber - nicht Geldgeber

Als Eigner einer Aktie sind Sie keinesfalls - wie bei einem verzinslichen Wertpapier - Gläubiger, sondern Mitinhaber der Gesellschaft, die die Aktien ausgibt. Daraus folgen zum einen die weiter abwärts näher beschriebenen Rechte, aber ferner Pflichten.

Darunter ist vornehmlich die Verbindlichkeit zur Leistung der Einlage auf das Grundkapital zu verstehen; ihre Höhe ist auf den Ausgabebetrag der Aktie, d. h. den Nennwert zuzüglich gegebenenfalls ein Aufgeld (Aufschlag), limitiert. Nebenverpflichtungen sind bei festgelegten Aktienarten möglich; sie müssen demzufolge in der Aktienzertifikat im Einzelnen benannt werden.

Erträge: Dividenden und Wertsteigerungen

Die Aktie bietet dem Investor zweierlei Erlösquellen: zum einen Dividendenausschüttungen, zum anderen Börsenkursprofite. Die Aktie ist indes ein Eventualitätspapier - das heißt, dass Ihnen weder Börsenkurserlöse noch - generell - Dividenden verbürgt werden. Erfolgt allerdings eine Dividendenzahlung, so steht Ihnen grundsätzlich ein bestimmter Anteil daran zu.

Aktie ist nicht gleich Aktie: Ausprägungsmöglichkeiten existieren für die in Umlauf bringende Institution vor allem betreffend der Übertragbarkeit (Namensaktien/Inhaberaktien), der Präsentation des Unternehmensanteils (Ausgabebetrag/Stückaktien) sowie bezüglich der Begebung von Rechten (Stammaktien/Vorzugsaktien).

Die detaillierte Ausarbeitung betreffend der Übertragbarkeit determiniert die Möglichkeit der Eigentumsübermittlung an der Aktie und beschränk ggf. die unentwegte freie Verhandlungsfähigkeit des Wertpapiers (Fungibilität) ein.