Gestaltungsmöglichkeiten-Aktie

Aktien: Die Aktie ist ein Proportions- oder Mitbesitzerpapier, welches ein Mitgliedschaftsrecht des Teilhabers an einer Aktiengesellschaft in

einem Aktienzertifikat verbrieft. Der Teilhaber wird Teilhaber am Aktienkapital und im Zuge dessen Mitinhaber des Gesellschaftskapitals.

Die folgenden Artikel behandeln die Aktien deutscher Institutionen.

Die Rechte, über welche Sie als Aktionär einer fremdstaatlichen Aktiengesellschaft verfügen, reglementieren sich nach der Rechtsordnung des entsprechenden Nationalstaates.

Teilhaber ist Teilhaber - keinesfalls Darlehensgeber

Als Inhaber einer Aktie sind Sie keinesfalls - wie bei einem verzinslichen Papier - Gläubiger, statt dessen Mitinhaber der Einrichtung, die die Aktien ausgibt. Daraus folgen zum einen die weiter abwärts näher beschriebenen Rechte, hingegen weiters Pflichten.

Darunter ist im Besonderen die Obliegenheit zur Leistung der Einlage auf das Gesellschaftskapital zu erfassen; ihre Höhe ist auf den Ausgabebetrag der Aktie, d. h. den Nennbetrag zuzüglich ggf. ein Aufgeld (Aufschlag), limitiert. Nebenobliegenheiten sind bei ausdrücklichen Aktienarten möglich; sie müssen dann in der Aktienurkunde im Einzelnen benannt werden.

Erträge: Gewinnanteile und Valorisierungen

Die Aktie bietet dem Geldgeber zweierlei Profitquellen: zum einen Dividendenausschüttungen, zum anderen Quotationserlöse. Die Aktie ist dennoch ein Unwägbarkeitspapier - das heißt, dass Ihnen weder Börsennotierungsprofite noch - in der Regel - Dividenden verbrieft werden. Erfolgt allerdings eine Dividendenzahlung, so steht Ihnen in der Regel ein bestimmter Anteil daran zu.

Aktie ist nicht gleich Aktie: Gestaltungsmöglichkeiten existieren für die in Umlauf bringende Organisation vor allem hinsichtlich der Übertragbarkeit (Namensaktien/Inhaberaktien), der Beschreibung des Unternehmensanteils (Nennwert/Stückaktien) ebenso wie betreffend der Begebung von Rechten (Stammaktien/Vorzugsaktien).

Die detaillierte Ausarbeitung betreffend der Übertragbarkeit dezidiert die Möglichkeit der Eigentumsübermittlung an der Aktie und restringier ggf. die unentwegte freie Handelbarkeit des Wertpapiers (Fungibilität) ein.