Aktie und Mitgliedschaftsrecht

Aktien: Die Aktie ist ein Anteils- oder Teilhaberpapier, welches ein Mitgliedschaftsrecht des Teilhabers an einer Aktiengesellschaft in

einem Aktienzertifikat verbrieft. Der Shareholder wird Mitbesitzer am Aktienkapital und dadurch Mitinhaber des Gesellschaftsvermögens.

Die folgenden Artikel behandeln die Aktien deutscher Organisationen.

Die Rechte, über die Sie als Teilhaber einer ausländischen Aktiengesellschaft verfügen, determinieren sich nach der Rechtsordnung des entsprechenden Staates.

Aktionär ist Teilhaber - nicht Darlehensgeber

Als Inhaber einer Aktie sind Sie nicht - wie bei einem verzinslichen Papier - Gläubiger, statt dessen Mitinhaber der Einrichtung, welche die Aktien ausgibt. Daraus folgen zum einen die weiter abwärts näher beschriebenen Rechte, jedoch ebenfalls Pflichten.

Darunter ist vor allem die Pflicht zur Leistung der Einlage auf das Gesellschaftskapital zu erkennen; ihre Höhe ist auf den Ausgabebetrag der Aktie, d. h. den Nennbetrag plus gegebenenfalls ein Aufgeld (Aufschlag), begrenzt. Nebenverbindlichkeiten sind bei expliziten Aktienarten möglich; sie müssen dadurch in der Urkunde im Einzelnen benannt werden.

Erträge: Gewinnanteile und Wertsteigerungen

Die Aktie bietet dem Geldgeber zweierlei Erlösquellen: zum einen Gewinnanteilsausschüttungen, zum anderen Kursgewinne. Die Aktie ist durchaus ein Risikopapier - das heißt, dass Ihnen weder Börsennotierungserträge noch - im Großen und Ganzen - Dividenden verbürgt werden. Erfolgt allerdings eine Dividendenausschüttung, so steht Ihnen insgesamt ein bestimmter Proportion daran zu.

Aktie ist nicht gleich Aktie: Gestaltungsmöglichkeiten existieren für die ausgebende Organisation vor allem betreffend der Übertragbarkeit (Namensaktien/Inhaberaktien), der Visualisierung des Unternehmensanteils (Nominalwert/Stückaktien) sowie betreffend der Gewährung von Rechten (Stammaktien/Vorzugsaktien).

Die Ausformulierung betreffend der Übertragbarkeit konkretisiert die Möglichkeit der Eigentumsübertragung an der Aktie und limitier ggf. die unverwandte freie Verhandelbarkeit des Wertpapiers (Fungibilität) ein.